Rechtliche Hinweise zur Impressumspflicht

Infos zur gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflicht

1. Verantwortlich für das Impressum ist der Homepagebesitzer nicht der Webdesigner

2. Wir können KEINE rechtl. Klärung Ihres Impressums vornehmen. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihre zuständige Kammer.

3. Falls Ihre Homepage von uns erstellt wurde, wurden Sie bei der Erstelltung und auch später bereits mehrfach in Rundmails auf die Impressumspflicht hingewiesen und gebeten uns alle für Ihrem Betrieb relevanten Daten zu liefern. Welche Daten ein Impressum beinhalten muss, kann leider nicht generell für alle Betriebe einheitlich festgelegt werden, da der deutsche Gesetzgeber ja besonders gründlich ist und auch nicht davor zurückschreckt Betriebe mit unnötiger Bürokratie zu belasten, gibt es leider für unterschiedliche Betriebs- und Gesellschaftsformen unterschiedliche Impressumspflichten.

4. Auch Privatvermieter unterliegen der Impressumspflicht, allerdings in einer abgemilderten Form.
Ein Tipp dazu: die Angabe von z.B. "Familie Huber" genügt nicht! Es muß ein verantwortlicher mit Vor- und Nachname genannt sein, also z.B. "Sepp Huber", nicht "Familie Huber".

5. Das Impressum muß "leicht auffindbar" sein. Zu empfehlen ist ein deutlich sichtbarer Link auf der Startseite zu einer entsprechenden Unterseite mit allen für Ihren Betrieb notwendigen Daten. Wir statten seit vielen Jahren von uns erstellte Homepages mit einem (kostenlosen) Impressum aus, es obliegt aber Ihnen uns die richtigen uns ausreichenden Daten zu liefern. Wer das bisher noch nicht getan hat, muss mit der Gefahr einer Abmahnung rechnen.

NOCHMAL: Bitte wenden Sie sich NICHT an uns mit der Bitte um PRÜFUNG Ihres Impressums, weil wir das aus rechtlichen Gründen nicht tun können! Als grobe Richtline könnte dienen: Ein Impressum muss alles enthalten, was auch auf Ihrem offiziellen Briefkopf bzw. Rechnung stehen muß mit Ausnahme der Bankverbindung.


Original-Info des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes:

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Abmahnung wegen Lücken im Impressum auf Ihrer Internetseite

Mit unserem BHG-aktuell vom 11. November 2009 haben wir Sie bereits über die Impressumpflicht im Internet informiert. Nach dem seit 2007 gültigen
Telemediengesetz (TMG) ist der gewerbliche Verwender einer Internetseite verpflichtet, ein leicht aufrufbares Impressum anzugeben. Neben dem Namen
und der Anschrift des Betriebes ist der Inhaber und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten
anzugeben. Daneben sind Angaben über eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (Email-Adresse) und unmittelbare Kommunikation (Telefon und
Telefax) mit aufzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist auch die Aufsichtsbehörde anzugeben. Für Bayern bedeutet dies, dass das zuständige
Landratsamt oder die zuständige städtische Behörde aufzuführen ist. Im Falle einer juristischen Person ist zusätzlich die Angabe des jeweiligen
Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters unter Angabe der entsprechenden Regis!
ternummer notwendig. Zusätzlich ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.
Folgendes Beispiel soll die Informationspflichten näher erläutern:

Gasthof zur Krone
Firma Karl Mustermann GmbH
Geschäftsführer Karl Mustermann
Beispielstraße 1
9000 Adorf
Tel: +49 ...
Fax: +49 ...
Email: ...
Internet: www....
Amtsgericht Adorf, HRA ...
Finanzamt Bestadt, Ust-Ident-Nr.: ...
Genehmigungsbehörde: Landratsamt Bestadt
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Karl Mustermann

Achtung: Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Sie Ihren Internetauftritt mit einem leicht aufrufbaren und vollständigen Impressum versehen müssen.
Eine Münchner Kanzlei spricht derzeit im Falle von Lücken in Ihrem Impressum eine Abmahnung aus, welche eine Unterlassungs- und  Verpflichtungserklärung und sich hieraus ergebende Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro nach sich zieht.

Quelle: BHG
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